Anpassung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen
einer betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen. Dabei sind sowohl die Belange
des Rentenempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu
berücksichtigen. Zusagen, die nach dem 1. Januar 1999 gemacht wurden, können
auf diese Überprüfung verzichten, wenn der Arbeitgeber die laufenden
Leistungen jedes Jahr um mindestens 1 Prozent erhöht.
Antragsteller
Der Antragsteller ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag und
zahlt die Beiträge.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttoverdienst
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden müssen.
Der Anteil des Einkommens, der über dieser Grneze liegt, wird nicht für
die Rentenbeiträge herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes
Jahr von der Bundesregierung neu festgesetzt.
Durchführungswege
Die unterschiedlichen Möglichkeiten, die für eine betriebliche Altersvorsorge
zur Verfügung stehen, werden Durchführungswege genannt. Es handelt sich
dabei um: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse.
Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung ist die Umwandlung von Bruttolohn in Versicherungsbeiträge.
Hinterbliebenenschutz
Betriebsrenten werden meistens einschließlich einer Absicherung der Angehörigen
ausgezahlt. Dieser Hinterbliebenenschutz wird bei Tod des versicherten Arbeitnehmers
ausgezahlt.
Leistungszusage
Betriebsrenten werden in der Regel nur als lebenslange Renten oder als Auszahlplan
ausgezahlt. Eine Ausnahme bilden die Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar
2005 abgeschlossen wurden. Diese Versicherungen werden häufig in einer Summe
ausgezahlt.
Nachgelagerte Besteuerung
Mit der nachgelagerten Besteuerung ist die Besteuerung aller Alterseinkünfte
in der Auszahlungs- also der Rentenphase gemeint. Auch Betriebsrenten, die ab
dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, müssen im Alter voll versteuert
werden.
Pensions-Sicherungs-Verein
Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert Leistungszusagen ab, die von einer Zahlungsunfähigkeit
Ihres Arbeitgebers betroffen sind. Der Verein wird über Beiträge der
Arbeitgeber finanziert.
Portabilität
Portabilität bedeutet, dass ein Mitarbeiter bereits erworbene Betriebsrentenansprüche
bei einem Betriebswechsel zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann.
Vorzeitige Verwertung
Wird ein Vorsorgevertrag bei Arbeitslosigkeit aufgelöst, um das Vorsorgevermögen
aufzubrauchen, spricht man von vorzeitiger Verwertung. Die Betriebsrente ist ebenso
wie die Basis- oder die Riester-Rente davor geschützt. Die Bundesagentur
für Arbeit oder die Sozialämter haben keinen Zugriff auf diese Ersparnisse.
Tarifvorbehalt
Die Umwandlung von tariflichen Verdiensten in Versicherungsbeiträge muss
auf jeden Fall im Tarifvertrag geregelt werden.
Überschussbeteiligung
Als Überschussbeteiligung bezeichnet man das Kapital, das die Versicherungsunternehmen
mit dem Vorsorgekapital ihrer Kunden erwirtschaften und an sie auszahlen. Diese
können zum Beispiel aus erwirtschafteten Zinsen oder aus großzügig
kalkulierten Kosten entstehen.
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