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Begriffserklärungen zur betrieblichen Altersvorsorge

Anpassung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen. Dabei sind sowohl die Belange des Rentenempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zusagen, die nach dem 1. Januar 1999 gemacht wurden, können auf diese Überprüfung verzichten, wenn der Arbeitgeber die laufenden Leistungen jedes Jahr um mindestens 1 Prozent erhöht.

Antragsteller
Der Antragsteller ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag und zahlt die Beiträge.

Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttoverdienst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Der Anteil des Einkommens, der über dieser Grneze liegt, wird nicht für die Rentenbeiträge herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgesetzt.

Durchführungswege
Die unterschiedlichen Möglichkeiten, die für eine betriebliche Altersvorsorge zur Verfügung stehen, werden Durchführungswege genannt. Es handelt sich dabei um: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse.

Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung ist die Umwandlung von Bruttolohn in Versicherungsbeiträge.

Hinterbliebenenschutz
Betriebsrenten werden meistens einschließlich einer Absicherung der Angehörigen ausgezahlt. Dieser Hinterbliebenenschutz wird bei Tod des versicherten Arbeitnehmers ausgezahlt.

Leistungszusage
Betriebsrenten werden in der Regel nur als lebenslange Renten oder als Auszahlplan ausgezahlt. Eine Ausnahme bilden die Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Diese Versicherungen werden häufig in einer Summe ausgezahlt.

Nachgelagerte Besteuerung
Mit der nachgelagerten Besteuerung ist die Besteuerung aller Alterseinkünfte in der Auszahlungs- also der Rentenphase gemeint. Auch Betriebsrenten, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, müssen im Alter voll versteuert werden.

Pensions-Sicherungs-Verein
Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert Leistungszusagen ab, die von einer Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers betroffen sind. Der Verein wird über Beiträge der Arbeitgeber finanziert.

Portabilität
Portabilität bedeutet, dass ein Mitarbeiter bereits erworbene Betriebsrentenansprüche bei einem Betriebswechsel zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann.

Vorzeitige Verwertung
Wird ein Vorsorgevertrag bei Arbeitslosigkeit aufgelöst, um das Vorsorgevermögen aufzubrauchen, spricht man von vorzeitiger Verwertung. Die Betriebsrente ist ebenso wie die Basis- oder die Riester-Rente davor geschützt. Die Bundesagentur für Arbeit oder die Sozialämter haben keinen Zugriff auf diese Ersparnisse.

Tarifvorbehalt
Die Umwandlung von tariflichen Verdiensten in Versicherungsbeiträge muss auf jeden Fall im Tarifvertrag geregelt werden.

Überschussbeteiligung
Als Überschussbeteiligung bezeichnet man das Kapital, das die Versicherungsunternehmen mit dem Vorsorgekapital ihrer Kunden erwirtschaften und an sie auszahlen. Diese können zum Beispiel aus erwirtschafteten Zinsen oder aus großzügig kalkulierten Kosten entstehen.

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